15. Januar 2026: kreuzrichtig 01 /26

Der letzte Wille in guten Händen

Ein Willensvollstrecker sorgt dafür, dass der letzte Wille eines Menschen rechtlich korrekt, geordnet und im Sinne des Erblassers oder der Erblasserin umgesetzt wird – von der Verwaltung des Nachlasses bis zur Verteilung des Erbes. Welche Fehler beim Erstellen eines Testaments häufig passieren und worauf Erblasserinnen und Erblasser besonders achten sollten, erklärt Dr. iur. Benno Studer im Interview.

Zum Einstieg eine persönliche Frage: Gab es in Ihrer Laufbahn als Willensvollstrecker ein Erlebnis, das Ihnen besonders in Erinnerung geblieben ist?

Ein prägendes, bewegendes Erlebnis war der Wunsch eines Klienten an mich als künftiger Willensvollstrecker, bei seinem Tod durch Exit persönlich anwesend zu sein. Ich habe den letzten Willen erfüllt; diese Sekunden zwischen Leben und Tod – das ist für mich unvergesslich.

Welche Formvorschriften sind entscheidend, damit ein Testament gültig ist – und welche Fehler erleben Sie am häufigsten?
Es gibt zwei Formen der Testamentserrichtung:

  • Das öffentliche Testament, errichtet von einer Urkundsperson mit zwei Zeugen.
  • Das handschriftliche Testament, das von Anfang bis zum Schluss von Hand geschrieben, mit Jahr, Monat und Tag der Errichtung sowie der Unterschrift versehen sein muss. Neben formellen Fehlern (z. B. Unterschrift vergessen oder einen schreibmaschinengeschriebener Text) sind es vor allem inhaltliche Fehler (unklare oder widersprüchliche Anordnungen, Pflichtteilsverletzungen).
Dr. iur. Benno Studer gründete 1980 die Kanzlei «Studer Anwälte und Notare» in Laufenburg. Sie ist spezialisiert auf Notariat, Vorsorge und Nachfolge, Erb-, Agrar- und Familienrecht. Vor allem das bäuerliche Bodenrecht begleitet Benno Studer seit vielen Jahren mit besonderer Leidenschaft. Aus diesem Grund hat er seine Doktorarbeit über die Vererbung von Bauernbetrieben geschrieben und war nach dem frühen Tod seines Vaters selbst aktiv in der Landwirtschaft tätig. Er lebt heute auf dem Hof seiner Tochter mit 30 Pferden und etwa gleich vielen Rindern.
www.studer-law.com
Benno Studer

Welche Gedanken stehen meist hinter dem Entscheid, den Nachlass bewusst zu regeln?

Oft ist es, neben der erbrechtlichen Begünstigung von Angehörigen, der Wille, dass gewisse Personen nicht erben sollen (vor allem Geschwister). Meistens ist es aber der Wille, das Nachlassvermögen so zu vererben, wie es ein Anliegen bereits zu Lebzeiten war (humanitäre Projekte, Natur, Tiere).

Was wünschen Sie sich als Willensvollstrecker, dass Erblasserinnen und Erblasser bereits zu Lebzeiten geregelt oder angesprochen hätten?
Diskussionen unter den Nachkommen, welche Vorteile oder Nachteile bei der Erbteilung auszugleichen sind (z. B. günstiger Mietzins, Hotel Mama, Hütedienst etc.), sollten nicht den Nachkommen überlassen bleiben. Die Eltern sollen festlegen, ob und wenn ja wie viel einzelne Nachkommen auszugleichen haben.

Das revidierte Erbrecht von 2023 ermöglicht mehr Freiheiten – etwa um Angehörige besser abzusichern oder ein Legat oder eine Erbschaft für eine Herzensangelegenheit oder für gemeinnützige Organisationen einzusetzen. Worauf sollte dabei geachtet werden?

In der Tat ergibt sich durch das neue Erbrecht mit einer frei verfügbaren Quote von 50 % jetzt ein grösserer Spielraum. Weil man nicht weiss, wie viel man davon braucht, sind Fixbeträge heikel. Sinnvoll ist daher ein Quotenvermächtnis (d. h. ein Bruchteil oder Prozente des Nachlasses). Zusätzlich kann die Quote nach Höhe des Vermögens angepasst werden (z. B. wenn das Vermögen unter CHF 500'000.– sinkt eine andere Quote als über CHF 500'000.–).

Nach über 40 Jahren Erfahrung: Welche drei Ratschläge würden Sie Menschen geben, damit ihr letzter Wille klar und friedlich umsetzbar ist?

Ratschlag 1: Sparen Sie nicht für die Erben.
Ratschlag 2: Vererben Sie keine Probleme und Baustellen. Jede Generation soll ihre eigenen Probleme lösen.
Ratschlag 3: Vermeiden Sie durch eine Regelung das Einstimmigkeitsprinzip. Wenn die Erben nicht einig sind, bleibt nur der gerichtliche Weg. Durch Vermächtnisse und/oder Entzug der Erbenstellung auch gegenüber pflichtteilsgeschützten Erben kann das Einstimmigkeitsprinzip ausgehebelt werden.

Zum Schluss: Was möchten Sie den Menschen mitgeben, die sich noch scheuen, ihren Nachlass zu regeln?
Es gibt nur eine Sicherheit: den Tod. Einzig der Zeitpunkt ist offen. Man stirbt nicht schneller, wenn man den Nachlass geregelt hat, aber man lebt befreiter im Wissen, den Nachlass nicht dem Zufall oder «lachenden» Erben überlassen zu haben.